Energieausweis

Energieausweis

 

Wozu ein Ausweis und für wen?

 

Energieausweise für Gebäude sollen es Mietern und Käufern erleichtern, die langfristigen Energiekosten einer Immobilie zu beurteilen.

 

Der Ausweis soll den energetischen Zustand einer Immobilie festhalten und so übersichtlich darstellen, dass ihn ein Käufer oder Mieter beurteilen und mit anderen vergleichen kann. Die so erzielte Markttransparenz soll Wohneigentümer motivieren,durch Energiesparmaßnahmen den Gebäudewert zu erhöhen. Der Ausweis bleibt zehn Jahre gültig.

 

 

Pflicht ab 2008

 

Mehr Transparenz soll hier der Energieausweis für Wohngebäude bewirken. Bei (Neu-) Vermietung, Verpachtung oder Verkauf muss er für ältere Wohnhäuser ab 1. Juli 2008, für jüngere ab 1. Januar 2009 verpflichtend vorgelegt werden.

 

  • ab 1.7.2008 für Wohngebäude der Baujahre bis 1965
  • ab 1.1.2009 für alle später errichteten Wohngebäude

 

Verweigert der Eigentümer die Vorlage, kann er mit einem Ordnungsgeld belegt werden.

 

 

Nutzt der Eigentümer die Immobilie selbst,verschenkt oder vererbt er sie entfällt diese Pflicht.

 

 

Neue Regeln für Energieausweise

 

Mit dem Eintreten der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) im Mai 2014 gelten auch bei den Energieausweisen Änderungen.

 

Energieausweise, die nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt werden, geben - neben den Energiekennwerten - auch die Energieeffizienzklasse eines Gebäudes an. Der Standard reicht von A+ (Passivhaus) bis H (unsanierte Gebäude). Die Skala reicht von 0 bis >250 kWh/(m²×a). Bisher war es so, dass die Skala auf dem Bandtacho auf 400 kWh/(m²×a) begrenzt war. Die Änderung des Bandtachos führt dazu, dass komplett unsanierte Gebäude und Gebäude mit schlechtem Wärmeschutz bzw. alter Anlagentechnik jetzt realistischer dargestellt werden.

 

Die Angaben zu Maßnahmen zur kostengünstigen Sanierung sind seit Mai 2014 fester Bestandteil der Energieausweise und müssen ausgefüllt werden. Neu ist die Aufteilung der Maßnahmen in Einzelmaßnahmen und Maßnahmen im Rahmen einer größeren Sanierung.

 

Zukünftig kann jeder schon bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus auf die Energieeffizienz achten. Seit Mai 2014 fordert der Gesetzgeber in kommerziellen Immobilienanzeigen einige Angaben aus dem Energieausweis. Es muss angegeben werden, ob es sich um einen Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis handelt. Ebenso wird der entsprechende Energiekennwert gefordert, genau wie die Angabe der wesentlichen Energieträger für die Art der Beheizung und das Baujahr des Gebäudes.

 

Energieausweise müssen grundsätzlich bei jedem Neubau, bei jeder Neuvermietung oder jedem Verkauf von Immobilien vorliegen. Sie müssen jedem Miet- und Kaufinteressenten einer Wohnung, eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt und bei der Vermietung oder dem Verkauf der Immobilie im Original oder in Kopie übergeben werden. Energieausweise haben ab dem Tag der Ausstellung eine zehnjährige Gültigkeit. Bei umfangreichen Sanierungen ist der Energieausweis entsprechend anzupassen.

 

 

Zwei Berechnungsmodelle

 

Der Verbrauchsausweis für Wohngebäude wird mittels der Daten erhoben, die sich aus der Heizkosten und sonstigen Energiekostenrechnung der drei vorhergehenden Kalender- oder Abrechnungsjahre durchschnittlich ergeben. Der so ermittelte, witterungsbereinigte Verbrauch wird im Ausweis festgehalten.

 

Der Bedarfsausweis basiert auf dem ingenieurtechnisch errechneten Normverbrauch, der unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch angibt, welcher Energieaufwand angesichts des Bauzustands und der Ausstattung des Hauses zu erwarten ist. Außer dem sogenannten Primärenergiebedarf soll auch der Endenergiebedarf einbezogen werden. Der Einsatz von regenerativen Energieträgern wird positiv vermerkt.

 

Welcher Ausweis gewählt werden kann, hängt von Alter und Größe der Immobilie ab. Für alle Gebäude, die mindestens den Standard der 1. Wärmeschutzverordnung (1978) erfüllen, besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis.

 

 

Wahlfreiheit:

 

Freie Wahl der Ausweisart besteht bei Wohngebäuden

 

  • deren Bauantrag nach dem 1.11.1977 gestellt wurde, also ab 1978 gebaut wurden,
  • die zwar vor 1978 gebaut wurden, aber mindestens fünf Wohneinheiten haben,
  • Für nicht energetisch sanierte Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten und der Bauantragsstellung vor dem 1. November 1977 ist der Bedarfsausweis Pflicht.

 

 

Wer darf ausstellen?

 

Angehörige folgender Berufe mit Ausbildungsschwerpunkt im energetischen Bereich dürfen den Energieausweis ausstellen:

 

  • Absolventen von Universitäten oder Fachhochschulen der Fächer: Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik,
  • qualifizierte Handwerker, insbesondere aus dem Baugewerbe- und Schornsteinfegerwesen,
  • staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker mit Ausbildungsschwerpunkt: Hochbau, Bauingenieurwesen, technische Gebäudeausrüstung.

 

 

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